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Tagesgastbetrieb ab 15. Mai 2020 erlaubt (Hüttenbetrieb im Sommer 2020)

Landesverband
Tirol
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Tagesgastbetrieb ab 15. Mai 2020 erlaubt

Glungezerhütte

Eckpunkte

1.       Die Schutzhütten können für Nächtigungsgäste gemeinsam mit allen anderen Beherbergungsbetrieben am 29. Mai 2020 öffnen.  für den Tagesgastbetrieb ja bereits ab 15.05.2020

2.       Die entsprechende Novelle zur 197. Verordnung wird für kommende Woche (KW 20) erwartet – ebenso der Maßnahmenkatalog.

3.       Die wichtigsten einzuhaltenden Maßnahmen bleiben die konsequent kommunizierten Hygieneregeln (1m Abstand, MNS, Handhygiene).

4.       Die zu treffenden Maßnahmen werden für alle Betriebe gelten – keine Sonderregelung für Schutzhütten!

Die Schutzhütten in Österreich dürfen – so wie die Restaurants - ab 15.05. für die Tagesgäste aufsperren und pro Tisch 4 Erwachsene (und die dazugehörigen minderjährigen Kinder) verköstigen (indoor und outdoor). Das Personal ist verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen (nicht in der Küche), die Gäste nur in der Hütte und auch dort nicht am Tisch.

Erste Details

  • Vielfach könne man sich in der Vorbereitungsphase an den bereits veröffentlichten Leitlinien für den Gastronomiebereich orientieren.
  • Nur dort, wo kein ausreichendes oder warmes Wasser und Seife für die Handhygiene zur Verfügung steht, sind Desinfektionsmittel bereitzustellen.
  • Ähnlich wie mit der in der Gastronomie bereits erlaubten „Risikogemeinschaft“ von 4 Erwachsenen und den dazugehörigen Minderjährigen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, könne auch bei der Nächtigung umgegangen werden: Personen steigen gemeinsam auf – sitzen gemeinsam an einem Tisch – können gemeinsam in einem Mehrbettzimmer oder Schlafkoje/Lager untergebracht werden.
  • In Lagern: Es können getrennte, unterschiedlich große Schlafeinheiten in Lagern geschaffen werden, in denen „Risikogemeinschaften“/ Paare/Einzelpersonen untergebracht werden. Mit dieser baulichen Trennung (Anmerkung: Höhe ist nicht vordefiniert) kann der 1m-Mindestabstand unterschritten werden.

197. VO § 2 Abs (2)

Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder

2. vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann 

  • Bettwäsche (wie Tischwäsche) muss nach einmaligem Gebrauch bei mind. 60° gewaschen werden.

Achtung: Wirklich verlässliche oder gar verbindliche Aussagen können erst nach Vorliegen der Verordnung getroffen werden!

Reservierung erforderlich!

Damit die Einhaltung der Sicherheitsabstände und eines geordneten Ablaufes auf den Hütten gewährleistet ist, wird es zwingend notwendig sein, dass Nächtigungsplätze ausnahmslos nur mit vorherigen Reservierung vergeben werden. (=> 90%-Regel ist vorübergehend ausgesetzt!) Wer ohne Reservierung übernachten will, muss eine Notsituation nachweisen und auch damit rechnen, dass er/sie von der Bergrettung („zwangsweise und entgeltlich“) ins Tal gebracht wird.

Bezüglich bereits vorhandener Reservierungen gibt es unsererseits keine einheitliche Empfehlung. Eine gangbare Strategie wäre, alle Reservierungen jetzt zu stornieren und den Gästen erst ab Bekanntwerden der tatsächlich verfügbaren Schlafplatzkapazitäten eine erneute Reservierung zu ermöglichen. Oft wird dies aber gar nicht notwendig sein. Unklar ist ja auch, die es mit den Reisebeschränkungen für unsere Nachbarländer weitergeht. (Gerüchteweise sollen die Grenzkontrollen zwischen Österreich und Deutschland in einigen Wochen eingestellt werden – obwohl eine weltweite Reisewarnung in Deutschland bis 14.06. aufrecht bleibt(?)).

 
 
 

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