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Jugendliche und Veranstaltung
Bei Veranstaltungen mit Jugendlichen gilt es einiges zu beachten. Die meisten Dinge sind in den bundesländerspezifischen Jugendschutzgesetzen geregelt. Abrufbar unter www.ris.bka.gv.at
Bundesland |
Alter |
Regelungen |
Burgenland
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bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
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von 5 bis 22 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
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Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
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von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur mit Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
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Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
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unbegrenzt
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Bundesland |
Alter |
Regelungen |
Kärnten
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Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
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von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
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Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
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von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
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Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist
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Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
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unbegrenzt
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Bundesland |
Alter |
Regelungen |
Niederösterreich
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Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
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von 5 bis 22 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
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Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
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von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
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Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
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unbegrenzt
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Bundesland |
Alter |
Regelungen |
Oberösterreich
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Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
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von 5 bis 22 Uhr
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Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
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von 5 bis 24 Uhr
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Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
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ohne zeitliche Begrenzung
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Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
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in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, wenn die Jugendliche/der Jugendliche dabei nicht besonderen Gefahren oder schädlichen Einflüssen ausgesetzt und sein Wohl nicht gefährdet ist
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Erwachsene, denen die Aufsicht von den Erziehungsberechtigten anvertraut wurde, müssen grundsätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten mitführen
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Bundesland |
Alter |
Regelungen |
Salzburg
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Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
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in der Zeit von 5 bis 21 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
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Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
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von 5 bis 22 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
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Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
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von 5 bis 23 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von 5 bis 0 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
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Die festgelegten Zeiten gelten nicht, wenn
Kinder und Jugendliche sich auf dem Weg nach Hause befinden, der Heimweg rechtzeitig angetreten und ordnungsgemäß fortgesetzt wird Der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist.
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Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
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unbegrenzt
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Bundesland |
Alter |
Regelungen |
Steiermark
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Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
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von 5 bis 22 Uhr
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von 5 bis 23 Uhr
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Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
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unbegrenzt
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Die oben angeführten Zeiten gelten nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist. In Begleitung einer Aufsichtsperson grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, wenn dies vom Standpunkt des Jugendschutzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden.
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Bundesland |
Alter |
Regelungen |
Vorarlberg
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Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
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von 5 bis 22 Uhr
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Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
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von 5 bis 23 Uhr
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Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
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von 5 bis 24 Uhr
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Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
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von 5 bis 2 Uhr
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Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn der Aufenthalt an diesem Ort aus einem triftigen Grund erforderlich ist
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Bundesland |
Alter |
Regelungen |
Wien
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Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
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von 5 bis 22 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
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Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
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von 5 bis 1 Uhr und darüber hinaus mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
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Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
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unbegrenzt
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Bundesland |
Alter |
Regelungen |
Tirol
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Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
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von 5 bis 22 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson; bei öffentlichten Veranstaltungen bis 22 Uhr in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24 Uhr
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Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und dem vollendeten 16. Lebensjahr
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von 5 bis 1 Uhr Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt; bei öffentlichen Veranstaltungen bis 1 Uhr in Begleitung einer Aufsichtsperson oder bei Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit (zb. auch Alpenvereinsjugend) ohne zeitliche Begrenzung
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Bundesland |
Regelung |
Burgenland
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Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.
Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Tabak anzubieten und an sie abzugeben.
Ausnahme: Der Erwerb oder Besitz ist nicht illegal, wenn er die Konsequenz eines behördlich erlaubten Testkaufs ist.
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Kärnten
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Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.
Jugendliche ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke (Spirituosen) sowie Mischgetränke, die Spirituosen enthalten, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden.
Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 Promille beträgt.
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Niederösterreich
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Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken (auch Mischgetränken und Alkopops) sowie Tabakwaren verboten.
Es ist verboten, alkoholische Getränke und Tabak jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Öffentlichkeit anzubieten oder sie an sie abzugeben. |
Oberösterreich
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Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.
NEU! Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und Konsum von Wasserpfeifen (Shisha), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Tabaken, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. Verdampfung verboten.
Jugendlichen ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden (z.B. Trockenalkohol).
Es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Jugendliche nicht erwerben und konsumieren dürfen, an diese abzugeben.
Ausgenommen vom Verbot des Erwerbs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung. |
Salzburg
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Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.
NEU! Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Wasserpfeifentabak sowie von Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen, verboten.
Jugendlichen ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken und Mischgetränken (z.B. Alkopops) verboten, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht offenkundig ein Rauschzustand hervorgerufen oder verstärkt wird. Diese Verbote gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver- oder pastenförmigen Trägerstoff gebunden werden (z.B. Trockenalkohol).
Es ist verboten, alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen, an diese abzugehen. |
Steiermark
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Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum, Erwerb und Besitz von Tabakwaren und alkoholischen Getränken verboten.
Jugendlichen ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum, Erwerb und Besitz von Getränken mit gebranntem Alkohol, sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken (z.B. Alkopops) verboten.
Es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen, an diese abzugeben.
Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. |
Tirol
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Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
Jugendliche ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben oder konsumieren.
An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren, die sie nicht konsumieren dürfen, nicht weitergegeben werden. Von einem Verbot der Weitergabe sind auch Zubereitungen betroffen, die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, wie z.B. Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate etc. |
Vorarlberg
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Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.
Jugendlichen ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken sowie Mischgetränken, die solche enthalten, verboten.
Es ist verboten, Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Alkohol und Tabakwaren anzubieten, weiterzugeben oder zu überlassen. Darüber hinaus ist es verboten, Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Alkohol anzubieten, weiterzugeben oder zu überlassen, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt. |
Wien
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Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Alkohol und Tabakwaren in Schulen verboten. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak verboten. An junge Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden. |
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