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Jugendliche und Veranstaltung

Bei Veranstaltungen mit Jugendlichen gilt es einiges zu beachten. Die meisten Dinge sind in den bundesländerspezifischen Jugendschutzgesetzen geregelt. Abrufbar unter www.ris.bka.gv.at


Bundesland Alter Regelungen

Burgenland

bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

von 5 bis 22 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt


Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 

von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur mit Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt


Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 

unbegrenzt

Bundesland Alter Regelungen

Kärnten

Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson


Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson



Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist


Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

unbegrenzt

Bundesland Alter Regelungen

Niederösterreich

Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

von 5 bis 22 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt


Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt


Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

unbegrenzt

Bundesland Alter Regelungen

Oberösterreich

Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

von 5 bis 22 Uhr


Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

von 5 bis 24 Uhr


Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

ohne zeitliche Begrenzung


Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, wenn die Jugendliche/der Jugendliche dabei nicht besonderen Gefahren oder schädlichen Einflüssen ausgesetzt und sein Wohl nicht gefährdet ist



Erwachsene, denen die Aufsicht von den Erziehungsberechtigten anvertraut wurde, müssen grundsätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten mitführen

Bundesland Alter Regelungen

Salzburg

Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

in der Zeit von 5 bis 21 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson


Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

von 5 bis 22 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson


Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

von 5 bis 23 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von 5 bis 0 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson


Die festgelegten Zeiten gelten nicht, wenn

Kinder und Jugendliche sich auf dem Weg nach Hause befinden, der Heimweg rechtzeitig angetreten und ordnungsgemäß fortgesetzt wird
Der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist.


Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

unbegrenzt

Bundesland Alter Regelungen

Steiermark

Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

von 5 bis 22 Uhr



von 5 bis 23 Uhr


Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

unbegrenzt



Die oben angeführten Zeiten gelten nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist.
In Begleitung einer Aufsichtsperson grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, wenn dies vom Standpunkt des Jugendschutzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.
Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden.

Bundesland Alter Regelungen

Vorarlberg

Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

von 5 bis 22 Uhr


Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

von 5 bis 23 Uhr


Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

von 5 bis 24 Uhr


Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

von 5 bis 2 Uhr



Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn der Aufenthalt an diesem Ort aus einem triftigen Grund erforderlich ist

Bundesland Alter Regelungen

Wien

Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

von 5 bis 22 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt


Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

von 5 bis 1 Uhr und darüber hinaus mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt


Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

unbegrenzt

Bundesland Alter Regelungen

Tirol

Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

von 5 bis 22 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson; bei öffentlichten Veranstaltungen bis 22 Uhr in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24 Uhr


Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und dem vollendeten 16. Lebensjahr

von 5 bis 1 Uhr
Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt; bei öffentlichen Veranstaltungen bis 1 Uhr in Begleitung einer Aufsichtsperson oder bei Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit (zb. auch Alpenvereinsjugend) ohne zeitliche Begrenzung

Bundesland Regelung

Burgenland

Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.

Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Tabak anzubieten und an sie abzugeben.

Ausnahme: Der Erwerb oder Besitz ist nicht illegal, wenn er die Konsequenz eines behördlich erlaubten Testkaufs ist.

Kärnten

Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.

Jugendliche ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke (Spirituosen) sowie Mischgetränke, die Spirituosen enthalten, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden.

Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 Promille beträgt.

Niederösterreich

Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken (auch Mischgetränken und Alkopops) sowie Tabakwaren verboten.

Es ist verboten, alkoholische Getränke und Tabak jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Öffentlichkeit anzubieten oder sie an sie abzugeben.

Oberösterreich

Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.

NEU! Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und Konsum von Wasserpfeifen (Shisha), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Tabaken, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. Verdampfung verboten.

Jugendlichen ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden (z.B. Trockenalkohol).

Es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Jugendliche nicht erwerben und konsumieren dürfen, an diese abzugeben.

Ausgenommen vom Verbot des Erwerbs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung.

Salzburg

Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.

NEU! Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Wasserpfeifentabak sowie von Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen, verboten.

Jugendlichen ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken und Mischgetränken (z.B. Alkopops) verboten, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht offenkundig ein Rauschzustand hervorgerufen oder verstärkt wird. Diese Verbote gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver- oder pastenförmigen Trägerstoff gebunden werden (z.B. Trockenalkohol).

Es ist verboten, alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen, an diese abzugehen.

Steiermark

Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum, Erwerb und Besitz von Tabakwaren und alkoholischen Getränken verboten.

Jugendlichen ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum, Erwerb und Besitz von Getränken mit gebranntem Alkohol, sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken (z.B. Alkopops) verboten.

Es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen, an diese abzugeben.

Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden.

Tirol

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

Jugendliche ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben oder konsumieren.

An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren, die sie nicht konsumieren dürfen, nicht weitergegeben werden. Von einem Verbot der Weitergabe sind auch Zubereitungen betroffen, die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, wie z.B. Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate etc.

Vorarlberg

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

Jugendlichen ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken sowie Mischgetränken, die solche enthalten, verboten.

Es ist verboten, Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Alkohol und Tabakwaren anzubieten, weiterzugeben oder zu überlassen. Darüber hinaus ist es verboten, Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Alkohol anzubieten, weiterzugeben oder zu überlassen, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt.

Wien

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Alkohol und Tabakwaren in Schulen verboten.
Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak verboten.
An junge Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden.

Österreichischer Alpenverein | Olympiastraße 37, 6020 Innsbruck | T +43/512/59547 | E-Mail

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